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Kfz-Haftpflichtschaden: Zur Begrenzung der Ausfalldauer muss der Geschädigte nicht die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen

BGH, Urteil vom 17.11.2020, AZ: VI ZR 569/19

Hintergrund
Die Klägerin erlitt mit ihrem vollkaskoversicherten Pkw am 16.02.2017 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dass die verklagte unfallgegnerische Haftpflichtversicherung dem Grunde nach eintrittspflichtig war, stand fest. Noch am Unfalltag beauftragte die Klägerin die Erstellung eines Kfz-Haftpflichtgutachtens, welches bereits am Folgetag vorlag. Sodann meldete die Klägerin per Anwaltsschreiben vom 20.02.2017 ihre Ansprüche an. Sowohl in diesem Schreiben als auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 06.03.2017 wies sie die Beklagte darauf hin, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Kosten für die notwendige Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren. Ebenfalls am 06.03.2017 forderte die Klägerin ihre Kaskoversicherung auf, ihren Schaden zu regulieren. Am 20.03.2017 erteilte die Klägerin letztendlich den Reparaturauftrag. Die Reparatur konnte dann am 29.03.2017 abgeschlossen werden. Sodann forderte die Klägerin von der Beklagten Nutzungsausfall für 42 Tage, erhielt allerdings lediglich für 15 Tage Nutzungsausfallschaden erstattet. Beide Vorinstanzen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 01.03.2019, AZ: 101 C 3253/117 und LG Berlin, Urteil vom 05.11.2019, AZ: 45 S 27/19) wiesen die Klage ab. Der BGH sah dies allerdings anders und hob in der Revision das vorinstanzliche Urteil auf und verwies an das LG Berlin zurück.

Quelle: bvsk.de